AGRADE GMBH – Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
- Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen von AGRADE GMBH als Verkäufer gegenüber Unternehmern. Abweichende Vereinbarungen werden auch nicht durch Schweigen oder Lieferung Vertragsinhalt; sie müssen vielmehr von AGRADE GMBH für jedes einzelne Geschäft gesondert schriftlich durch ihre Geschäftsführer oder Prokuristen bestätigt werden.
- Eine Bestellung gilt vom Verkäufer erst dann als angenommen, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt worden ist. Sofern ein Auftrag nicht schriftlich bestätigt wurde, gilt jedenfalls der Lieferschein als Bestätigung.
- Der Käufer kann Ansprüche gegen den Verkäufer aus der Geschäftsbeziehung nur mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers abtreten.
§ 2 Angebote und Preise
- Die Angebote des Verkäufers sind hinsichtlich Menge, Preis, Verpackungseinheit und Liefer- sowie Abladezeit freibleibend, sofern sich der Verkäufer nicht ausdrücklich für eine bestimmte Zeit gebunden hat.
- Vereinbarte Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich zuzüglich der am Liefertage geltenden Mehrwertsteuer, soweit umsatzsteuerbare und -pflichtige Vorgänge zugrunde liegen. Verändern sich nach Vertragsschluß Nebenkosten, Steuern, Zölle und/oder sonstige Abgaben – z.B. aufgrund einer Änderung von Einfuhr- und Zollbestimmungen sowie lebensmittel- und veterinärrechtlicher Vorschriften – so wird der Preis um diese Veränderungen erhöht bzw. reduziert.
- Fracht- und zollfreie Preise verpflichten den Verkäufer nicht zur Vorlage von Fracht und Zoll.
- Sofern eine Schlachthofausgleichsabgabe erhoben wird, trägt diese der Käufer.
§ 3 Lieferung und Versand
- Vorrangig gelten die von den Parteien vereinbarten Incoterms. Sofern keine Incoterms vereinbart wurden, ist Erfüllungsort für beide Teile grundsätzlich Hamburg; abweichend ist sodann für die Lieferverpflichtungen des Verkäufers Erfüllungsort der Ablade-, Verlade- und/oder Versendungsort sowie bei Geschäften „ab Kai“ und „ab Lager“ der Hafen- und Lagerplatz. Die Ware reist unversichert und auf Gefahr des Käufers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei Verkäufen „ab Kai“ oder „ab Lager“ geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware für ihn bereitgestellt und ihm dies vom Verkäufer angezeigt worden ist.
- Bei Verkäufen ab Kai oder ab Lager hat der Käufer die ihm angediente Ware binnen 24 Stunden nach der Bereitstellungsanzeige des Verkäufers zu übernehmen und abzunehmen.
- Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, erbringt er zur Abnahme erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht oder zahlt er den vor oder mit Abnahme fällige Kaufpreisanteile nicht, obwohl er von dem Verkäufer hierzu aufgefordert wurde, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern oder freihändig an einen Dritten zu verkaufen, nachdem er dem Käufer die Absicht des Drittverkaufs angezeigt hat.
- Für die Berechnung der Waren sind stets die Abgangsgewichte und -mengen maßgebend. Als Abgangsgewichte und -mengen gelten bei direkter Belieferung durch den Lieferanten des Verkäufers (Streckengeschäft) die dem Verkäufer von seinem Lieferanten aufgegebenen Originalgewichte und –mengen sowie im Übrigen die im Kühlhaus, Zerlegebetrieb o.ä. festgestellten Auslagerungsgewichte und –mengen. Jeder Partei steht es frei, Abweichungen nachzuweisen.
- Der Verkäufer ist jederzeit zur Leistung berechtigt. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Käufer nach Anzahl und Menge zumutbar und für ihn von Interesse sind. Die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Teillieferungen bleiben unberührt. Der Verkäufer darf von den vereinbarten Mengen abweichen, soweit dies für den Käufer zumutbar ist (Abweichung bis zu 10 %). Außer bei Fixgeschäften ist der Verkäufer (auch bei der Angabe eines Liefertermins bzw. einer Lieferfrist) erst nach (anschließender) schriftlicher Aufforderung des Käufers zur Lieferung verpflichtet. Dem Käufer steht das Rücktrittsrecht gemäß § 323 BGB nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist zu. Diese verlängert sich um die Dauer unvorhergesehener Lieferhindernisse wie z. B. Lieferstörungen beim Verkäufer oder seinem Lieferanten, z. B. durch höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Behinderung oder Einstellung der Schiffahrt, Streik, Aussperrung oder fehlende Erteilung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen.
- Werden nach Abschluß des Vertrages dem Verkäufer durch behördliche Anordnungen neue Verpflichtungen auferlegt, die abgeschlossene Verträge betreffen, so hat der Verkäufer nach seiner Wahl das Recht, entweder von diesen Verträgen zurückzutreten oder sie zu den entsprechend geänderten Bedingungen zu erfüllen. Auf Verlangen des Käufers hat der Verkäufer sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Für Schadensersatzansprüche gilt § 5.
§ 4 Rügeobliegenheiten
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang eingehend zu prüfen. Er hat die Waren nach Gewicht und Stückzahl und auf die äußere Beschaffenheit zu untersuchen. Als Eingang gilt insoweit die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Ware (z.B. durch Übernahme der Ware in ein Konsignationslager) unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Ware. Er ist darüber hinaus gehalten, den Inhalt gelieferter Dosen, Kisten und Kartons zu kontrollieren, mindestens Stichproben zu nehmen, hierbei gefrorene Ware mindestens probeweise aufzutauen. Mängelrügen und Gewichtsbeanstandungen sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden bei Frischfleischlieferungen sowie im Übrigen innerhalb von 4 Tagen (96 Stunden) nach Ablieferung der Ware schriftlich und auf dem Wege der schnellsten Nachrichtenübermittlung (Fernschreiber, Fax, Telegramm, e-mail) mitzuteilen. Bei verdeckten Mängeln beginnt diese Reklamationsfrist mit der Feststellung des Mangels. Mängelrügen sind durch die Vorlage tierärztlicher Bescheinigungen zu belegen. Der Käufer ist verpflichtet, beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch den Verkäufer und/oder dessen Lieferanten bereitzuhalten. Andernfalls sind Nacherfüllungsansprüche des Käufers ausgeschlossen. Mängelrügen und Gewichtsbeanstandungen sind ausgeschlossen, sobald der Käufer die Ware weiterveräußert, weiterversandt oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat, ohne dem Verkäufer eine Besichtigungsmöglichkeit eingeräumt zu haben.
§ 5 Nacherfüllung, Haftung
- Falls die vom Verkäufer gelieferte Ware in der weiteren Lieferkette Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs wird, gelten bei Mängeln der Ware die gesetzlichen Vorschriften. Auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften
- Anderenfalls sowie bei Lieferverzögerungen und Nichterfüllung haftet der Verkäufer auf Schadensersatz (vorbehaltlich Satz 2) nur, wenn ihn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. Sofern er fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt hat, haftet er begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden; diese Begrenzung gilt nicht bei einer Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer oder leitende Angestellte des Verkäufers. Der Verkäufer haftet nur für Schäden an der Ware selbst, nicht jedoch für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, sofern ihn nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
- Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die Im- und Export- sowie die Subventionsfähigkeit der verkauften Waren, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für einen Verkauf nach Muster.
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
§ 6 Zahlungsbedingungen
- Die Kaufpreisforderungen des Verkäufers sind grundsätzlich netto Kasse ohne jeden Abzug sofort nach Lieferung und Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart worden ist. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen und unter Abzug entstehender Spesen, Zinsen, Provisionen, Kosten und Steuern nur unter Vorbehalt gutgeschrieben. Eine Zahlung durch den Käufer gilt erst dann als erfolgt, wenn Wechsel oder Schecks endgültig eingelöst worden sind und ein Rückgriff gegen den Verkäufer ausgeschlossen ist.
- Gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers darf der Käufer weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, dass seine Gegenforderung von dem Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
- Bei einer Gefährdung der Zahlung wegen begründeter Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug trotz Nachfristsetzung bzw. Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln kann der Verkäufer alle einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen und entsprechend § 321 BGB verfahren. Die Kreditwürdigkeit des Käufers gilt bereits dann als zweifelhaft, wenn eine Bank oder Auskunftei dem Sinne nach mitteilt, die Zahlungsweise des Käufers sei unregelmäßig oder es sei Zurückhaltung geboten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Ware und Dokumente bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.
- Im Falle einer Verarbeitung der gelieferten Ware gilt der Verkäufer als Hersteller der neuen Sache im Sinne des § 950 BGB. Wenn der Käufer Waren des Verkäufers mit Waren anderer Verkäufer oder mit seinen eigenen Waren verbindet, vermischt oder verarbeitet, so erlangt der Verkäufer auf jeden Fall im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Ware das Miteigentum an der neuen Sache.
- Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt an den Verkäufer ab, und zwar einschließlich etwaigen Forderungen aus Schecks und Wechseln sowie aller Rechte aus abgeschlossenen Sach- und Haftpflichtversicherungen, sowie Sicherungs-rechten aus Eigentumsvorbehalt oder anderen Sicherungsabreden zwischen dem Käufer und dessen Kunden. Der Käufer ist zu Verfügungen über Vorbehaltsware, insbesondere zu deren Weiterveräußerung, nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Der Käufer darf Vorbehaltsware nur unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts und unter Abtretung seiner Ansprüche gegen seinen Käufer an den Verkäufer weiterveräußern. Sämtliche vorbezeichneten Abtretungen nimmt der Verkäufer an.
- Der Käufer darf Vorbehaltsware nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder sonst mit Rechten Dritter belasten. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder anderweitig in sie vollstreckt, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer sofort Mitteilung zu machen. Die sich aus der Intervention ergebenden Kosten trägt der Käufer. Das gleiche gilt bei Eingriffen Dritter in die nach Weiterveräußerung entstandenen und dem Verkäufer gem. diesem Paragraphen abgetretenen Ansprüche. Der Verkauf der abgetretenen Forderungen (echtes oder unechtes Factoring) durch den Käufer bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Verkäufer.
- Der Käufer ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen und Ansprüche ermächtigt. Der Verkäufer wird erst von seinem Recht zum Widerruf Gebrauch machen und die Abtretungen den Schuldnern des Käufers offenlegen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 vorliegt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Ansprüche mitzuteilen und diesen Schuldnern die Abtretung – unbeschadet der Mitteilung des Verkäufers – anzuzeigen. Sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 vorliegen, darf der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen.
- Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
- Der Verkäufer wird die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit – nach seiner Wahl – freigeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
§ 8 Verschiedenes, Gerichtsstand, Rechtswahl
- Gerichtsstand für beide Teile ist Hamburg, soweit der Käufer Kaufmann, eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Sitz im Inland hat. Der Verkäufer ist aber auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
- Diese AGB sind in deutscher und englischer Sprache verfasst. Im Falle eines Konflikts zwischen der deutschen und der englischen Fassung, geht die deutsche vor.
Stand: Februar 2024